
Unsere Ziele beim außergerichtlichen Mahnverfahren
- Vertrauensvolle Beratung
- Erhaltung Ihrer Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner
- Zeitgewinn durch die Entlastung Ihres Arbeitsaufwands
- 100 prozentige Auszahlung Ihrer Hauptforderung beim Erfolgsfall
- Pflege Ihrer Liquidität
Voraussetzungen für das außergerichtliche Mahnverfahren
Der Schuldner muss sich mit seiner Verbindlichkeit in Verzug befinden. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Zahlungserinnerung an den Schuldner, um den Verzug zu verdeutlichen. Jedoch gibt es gesetzliche Bestimmungen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB), in denen sich der Schuldner auch ohne Zahlungserinnerung sofort in Verzug befindet:
- Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt (Zahlung am 03.07.2011)
- Anknüpfung an ein vorausgehendes Ereignis (Zahlung zwei Wochen
nach Rechnungseingang) - Erfüllungsverweigerung (Schuldner verweigert endgültig die Zahlung)
- Sonstige besondere Gründe (Zahlung angekündigt aber nicht geleistet)
30-Tage-Klausel
Der Schuldner kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt und Fälligkeit der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug.
Der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit, den Schuldner schon vor Ablauf der 30 Tage anzumahnen, und ihn somit in Verzug zu setzen.
Der Schwerpunkt unserer Dienstleistungen ist das außergerichtliche Inkasso, da dieses den Geschäftskontakt zu Ihrem Schuldner sicher stellt.
Wir übernehmen für Sie:
- Mahnungen
- Telefoninkasso
Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens:
[Fahren Sie mit Ihrer Mouse über die Schritte, um mehr darüber zu erfahren.]
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Mahnverfahren
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